Was DA-1 lösen soll
Ausländische Dividenden fliessen oft erst zu, nachdem im Quellenland bereits Steuern einbehalten wurden. Eine in der Schweiz ansässige Person muss dieses Einkommen und Vermögen dennoch in der Schweiz deklarieren. Das Formular DA-1 wird üblicherweise im Prozess zur Anrechnung anrechenbarer ausländischer Quellensteuern verwendet.
Dies ist ein anderes Thema als die Schweizer Verrechnungssteuer. Die Schweizer 35%-Regel gilt für bestimmte Erträge aus Schweizer Quellen. Bei DA-1 geht es um ausländische Steuern, die einbehalten werden, bevor das Geld Ihr Schweizer Steuerdossier erreicht.
Der praktische Punkt ist einfach: Wenn Ihr Portfolio ausländische Wertschriften mit Dividendenausschüttungen enthält, sollten Sie den Steuerpfad von Anfang an dokumentieren. Wenn Sie warten, bis die Steuererklärung fällig ist, wird das DA-1-Verfahren viel schwieriger.
Warum der Brokerbeleg wichtig ist
Das Steueramt oder die Steuersoftware benötigt mehr als nur einen Screenshot Ihres Portfolios. Sie benötigen Bestände per Jahresende, Dividendeneinkünfte, Quellensteuern des Herkunftslandes, Währungsdaten und Valorennummern beziehungsweise ISINs, die bei Bedarf mit den offiziellen Steuerwerten abgeglichen werden können.
ICTax ist nützlich, da die Schweizer Steuererklärung oft Informationen auf Wertschriftenebene erfordert und nicht nur eine Portfolio-Gesamtsumme. Ein Broker, der saubere Belege exportiert, kann Zeit sparen, selbst wenn seine Handelsgebühren nicht die niedrigsten sind.
Wenn der Brokerbericht die Quellensteuer verschweigt, Währungen vermischt oder nur monatliche Geldbewegungen ausweist, können Sie die Steuererklärung zwar immer noch einreichen, aber der administrative Aufwand verlagert sich auf Sie oder Ihren Berater.
Ein sicherer DA-1-Ablauf
Erstens: Trennen Sie die Quellensteuern aus Schweizer Quellen von denjenigen aus ausländischen Quellen. Zweitens: Listen Sie jede ausländische Dividende nach Land, Wertschrift, Bruttoertrag, einbehaltener Steuer und Brokerbeleg auf.
Drittens: Prüfen Sie, ob das Doppelbesteuerungsabkommen und das Schweizer Deklarationsverfahren eine Steueranrechnung oder Rückerstattung zulassen. Gehen Sie nicht davon aus, dass die gesamte ausländische Quellensteuer immer zurückgefordert werden kann. Die Regeln des Quellenlandes und die Abkommensgrenzen können das Ergebnis beeinflussen.
Viertens: Bewahren Sie die eingereichten Formulare zusammen mit den Brokerbelegen auf. Wenn Sie den Broker wechseln, die Schweiz verlassen oder später eine Rückfrage des Steueramts erhalten, ist der Verlauf nachvollziehbar.
Bei kleinen Portfolios kann der Nutzen von DA-1 bescheiden sein. Bei grösseren Dividendenportfolios kann eine mangelhafte Dokumentation jedoch teuer werden, insbesondere wenn mehrere Länder und Währungen im Spiel sind.
Länderspezifische DA-1-Beispiele
Die praktische Relevanz von DA-1 wird am besten anhand konkreter Länderbeispiele deutlich. Für US-Dividenden beträgt der Standard-Quellensteuersatz 30 Prozent. Unter dem DBA Schweiz-USA reduziert sich dieser auf 15 Prozent — die restlichen 15 Prozent können über das DA-1-Formular in der Schweiz rückgefordert werden. Bei einem Portfolio mit CHF 3'000 US-Dividenden pro Jahr beträgt die Rückforderung CHF 450.
Für deutsche Dividenden beträgt der Quellensteuersatz 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag). Das DBA Schweiz-Deutschland sieht eine Reduktion auf 15 Prozent vor. Die Differenz von rund 11,375 Prozent ist über DA-1 rückforderbar. Bei französischen Dividenden beträgt der Standardsatz 30 Prozent (28% nach neuem Abkommen), wovon 15 Prozent über das DBA angerechnet werden können.
Wichtig ist die zeitliche Komponente: Die DA-1-Rückerstattung erfolgt erst nach Einreichung und Prüfung der Steuererklärung, was 6 bis 18 Monate dauern kann. Das bedeutet, dass Sie die einbehaltene ausländische Quellensteuer quasi vorfinanzieren. Bei einem grossen Portfolio kann dies die Liquiditätsplanung beeinflussen.
Für Expats mit Portfolios, die Aktien aus mehreren Ländern enthalten, empfiehlt sich eine jährliche Tabelle: Land, Wertschrift, Bruttodividende in CHF, einbehaltener Quellensteuersatz, DBA-Satz, rückforderbarer Betrag und Status. Diese Tabelle dient als Grundlage für das DA-1 und als Nachweis für allfällige Rückfragen des Steueramtes.
Wichtige Informationen zur Schweizer Steuerpraxis
Die Schweizer Finanzvorschriften, Rentenregeln und Steuergesetze unterliegen ständigen Anpassungen. Im Jahr 2026 wurden zahlreiche Parameter, darunter die Höchstgrenzen für die private Vorsorge, die Quellensteuersätze und die kantonalen Abzüge, aktualisiert. Bei der Planung Ihrer Altersvorsorge, Ihrer Steuererklärung oder Ihrer Anlagestrategie ist es unerlässlich, alle Zahlen mit den offiziellen Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) oder Ihres kantonalen Steueramtes abzugleichen. Allgemeine Ratgeber bieten eine Orientierungshilfe, können aber eine persönliche Analyse Ihrer spezifischen Situation nicht ersetzen. Pflegen Sie Ihre Unterlagen sorgfältig, deklarieren Sie Auslandsvermögen stets gesetzeskonform und ziehen Sie bei komplexen grenzüberschreitenden Vermögenswerten einen qualifizierten Treuhänder hinzu.
Häufige Fragen
Ist DA-1 nur für US-Dividenden?
Nein. US-Dividenden sind ein häufiges Beispiel, aber andere Länder können je nach Abkommen und Belegen ebenfalls relevant sein.
Reicht ein App-Screenshot?
Meist nicht. Für die Steuerakte brauchen Sie nachvollziehbare Jahresberichte, Erträge, Quellensteuer und Wertschriftendaten.
Kann ich ausländische Quellensteuern auch ohne DA-1 zurückfordern?
In bestimmten Fällen ja, aber das DA-1 ist der übliche und effizienteste Weg für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige. Alternativ können Sie die Rückerstattung direkt bei der ausländischen Steuerbehörde beantragen — etwa über das US-Formular 1040NR oder das deutsche Erstattungsformular —, aber dieser Weg ist administrativ aufwändiger und in der Regel langsamer. Das DA-1-Verfahren integriert die Rückerstattung in Ihre Schweizer Steuererklärung und ist deshalb für die meisten Expats die praktikablere Lösung.

Beat Fischer
Certified Swiss Tax Expert & Fiduciary
Dipl. Steuerexperte / Treuhänder mit eidg. Fachausweis
Beat Fischer ist diplomierter Steuerexperte und zugelassener Treuhänder mit über 15 Jahren Erfahrung in der kantonalen Steuerplanung und grenzüberschreitenden Finanzstrukturen für Expats in Zürich und Bern.
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