Schweizer Familienzulagen: Mindestansätze und kantonale Unterschiede
Das Schweizer Gesetz über die Familienzulagen (FamZG) garantiert arbeitenden Eltern eine monatliche finanzielle Unterstützung. Das System wird vollständig durch Arbeitgeberbeiträge finanziert und umfasst zwei Hauptarten von Zulagen: die Kinderzulage für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr und die Ausbildungszulage für Jugendliche von 16 bis 25 Jahren, die sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden.
Das Bundesgesetz schreibt schweizweit gesetzliche Mindestbeträge vor: mindestens CHF 200 pro Monat und Kind als Kinderzulage sowie mindestens CHF 250 pro Monat als Ausbildungszulage. Die Kantone haben jedoch die Freiheit, höhere Ansätze festzulegen. So zahlt der Kanton Wallis CHF 305/Monat für die ersten beiden Kinder und CHF 405/Monat ab dem dritten Kind, während der Kanton Genf CHF 300/Monat für Kinder unter 16 Jahren und CHF 400/Monat für Auszubildende gewährt.
Familienzulagen werden direkt über die monatliche Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers ausbezahlt und als eigene Einkommensposition ausgewiesen. Wichtig ist: Familienzulagen gelten steuerrechtlich als steuerbares Einkommen und erscheinen auf Ihrem offiziellen Schweizer Lohnausweis. Arbeiten beide Elternteile, kann nur ein Elternteil die Zulage für dasselbe Kind beanspruchen, in der Regel derjenige mit dem höheren Bruttoeinkommen.
Steuerliche Kinderabzüge: Regeln bei Bund und Kantonen
Neben den monatlichen Barzulagen sieht das Schweizer Steuerrecht erhebliche steuerliche Entlastungen für Familien in Form von Kinderabzügen vor. Der Kinderabzug mindert das jährliche steuerbare Einkommen direkt für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren (bzw. bis 25 Jahre, solange das Kind in Erstausbildung ist und kein eigenes Einkommen erzielt).
Bei der direkten Bundessteuer beträgt der standardmässige Kinderabzug für das Steuerjahr 2026 CHF 6'700 pro Kind. Die Kantone legen für die Kantons- und Gemeindesteuern eigene Abzugsbeträge fest. Der Kanton Zürich gewährt beispielsweise einen Abzug von CHF 9'000 pro Kind, der Kanton Zug erlaubt CHF 12'000 pro Kind, während der Kanton Genf bis zu CHF 10'000 pro Kind anrechnet.
Diese Abzüge gelten sowohl für Verheiratete als auch für Alleinerziehende. Je nach Kanton können zusätzlich Verheirateten- oder Alleinerziehendenabzüge geltend gemacht werden. Achten Sie beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung darauf, dass alle Kinder mit ihrer AHV-Nummer aufgeführt sind. Nutzen Sie unsere Übersicht zu den Dokumenten für die Schweizer Steuererklärung, um Geburts- und Ausbildungsbestätigungen rechtzeitig zusammenzustellen.
Abzug von Drittbetreuungskosten (Kita, Hort, Tagesfamilie)
Für berufstätige Expat-Familien stellen die Kosten für die Kinderbetreuung (Kita, Hort, Tagesmutter) eine erhebliche monatliche Belastung dar. Das Schweizer Steuerrecht erlaubt den Abzug nachgewiesener Drittbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren, sofern beide Elternteile erwerbstätig sind (oder sich in Ausbildung befinden) bzw. bei Alleinerziehenden die Erwerbstätigkeit vorliegt.
Bei der direkten Bundessteuer können Eltern pro Kind und Jahr neu bis zu CHF 25'500 an belegten Drittbetreuungskosten abziehen. Die kantonalen Maximalabzüge variieren stark: Der Kanton Zürich gestattet bis zu CHF 25'000 pro Kind, der Kanton Bern erlaubt bis zu CHF 12'000 pro Kind, und Genf gedeckelt den Abzug bei CHF 10'000 pro Kind.
Um diese Kosten bei einer Steuerüberprüfung zu belegen, müssen Sie detaillierte Jahresbestätigungen lizenziuter Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippe, Tagesfamilie, Schulhort) aufbewahren. Formlose Barzahlungen an private Babysitter ohne Quittung können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Quellensteuer und Familienstand für ausländische Arbeitnehmer
Ausländische Arbeitnehmer mit Bewilligung B oder L unterliegen der Quellensteuer, die monatlich direkt vom Lohn einbehalten wird. Die Quellensteuertarife berücksichtigen den Zivilstand und die Anzahl Kinder über spezifische Tarifcodes: Tarif A (alleinstehend), Tarif B (verheiratet, Alleinverdiener), Tarif C (verheiratet, Doppelverdiener) und Tarif H (alleinerziehend mit Kindern). Die Anzahl der Kinder wird dem Code angefügt (z. B. Code B2 für verheiratete Alleinverdiener mit zwei Kindern).
Sobald Ihr Arbeitgeber Ihren Familienstand meldet, reduziert sich der monatliche Quellensteuerabzug automatisch durch die im Tarif hinterlegten Pauschalabzüge für Kinder. Allerdings berücksichtigen die Standard-Quellensteuertabellen nur durchschnittliche Grundabzüge. Hohe tatsächliche Betreuungskosten (Kita-Gebühren) oder freiwillige Vorsorgebeiträge sind darin nicht automatisch enthalten.
Übersteigen Ihre tatsächlichen Abzüge—wie hohe Kita-Kosten oder freiwillige Säule-3a-Einzahlungen—die im Quellensteuertarif enthaltenen Pauschalen, können Sie bis zum 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Erfahren Sie mehr in unserem Vergleich zu Quellensteuer vs. ordentliche Veranlagung.
Geburtszulagen, Grenzgängerregeln und praktische Checkliste
Zusätzlich zu den monatlichen Zulagen richten verschiedene Kantone bei der Geburt eines Kindes eine einmalige Geburtszulage oder Adoptionszulage aus. Die gesetzlichen Mindestbeträge liegen in den betreffenden Kantonen (z. B. Genf, Waadt, Luzern, Wallis) zwischen CHF 1'000 und CHF 1'500 pro Kind und werden über die Ausgleichskasse des Arbeitgebers ausbezahlt.
Für Grenzgänger sowie Expats, deren Kinder in einem EU/EFTA-Staat leben, gelten die europäischen Koordinationsregeln (EU-Verordnung 883/2004). Arbeitet ein Elternteil in der Schweiz, zahlt die Schweiz primär die Familienzulagen. Ist die Leistung im Wohnland höher, zahlt das Wohnland eine Ausgleichszulung (Unterschiedsbetrag).
Checkliste für Familien: 1) Reichen Sie die Geburtsurkunde sofort bei der HR-Abteilung ein. 2) Überprüfen Sie, ob Ihr Quellensteuercode die korrekte Kinderzahl ausweist. 3) Sammeln Sie alle Kita-Jahresbestätigungen. 4) Prüfen Sie Ihre Abzugsmöglichkeiten mit unserer Schweizer Steuerabzüge-Checkliste, bevor Sie entscheiden, eine Schweizer Steuererklärung auszufüllen.
Häufige Fragen
Sind Schweizer Familienzulagen (Kinderzulagen) steuerfrei?
Nein. Schweizer Familienzulagen gelten steuerrechtlich als steuerbares Einkommen. Sie werden zum Bruttolohn hinzugerechnet, auf Ziffer 1 des Lohnausweises deklariert und unterliegen der ordentlichen Einkommenssteuer sowie der Quellensteuer.
Können beide arbeitenden Elternteile die Kinderzulage für dasselbe Kind beziehen?
Nein. Die gesetzliche Familienzulage kann pro Kind nur von einem Elternteil bezogen werden. Erstanspruch hat der Elternteil, der im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet, oder bei gleicher Kantonsebene derjenige mit dem höheren Bruttoeinkommen.
Können Expats das Schulgeld für Privatschulen in der Schweiz von den Steuern abziehen?
Schulgelder für reguläre Privatschulen sind in den meisten Kantonen steuerlich nicht abziehbar, da das öffentliche Schulwesen kostenlos bereitsteht. Ausnahmebehandlungen existieren in einzelnen Kantonen nur für medizinisch oder heilpädagogisch indizierte Sonderschulungen.

Beat Fischer
Certified Swiss Tax Expert & Fiduciary
Dipl. Steuerexperte / Treuhänder mit eidg. Fachausweis
Beat Fischer ist diplomierter Steuerexperte und zugelassener Treuhänder mit über 15 Jahren Erfahrung in der kantonalen Steuerplanung und grenzüberschreitenden Finanzstrukturen für Expats in Zürich und Bern.
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