Was bei einem Jobwechsel mit der bestehenden Säule 3a passiert

Ein Jobwechsel hat keine automatischen Auswirkungen auf Ihr bestehendes Säule-3a-Konto. Ihr 3a-Guthaben verbleibt beim gewählten Anbieter, und Sie können weiterhin Beiträge von Ihrem neuen Lohn einzahlen, solange Sie gemäss den Schweizer Regeln dazu berechtigt sind.

Die einzige praktische Änderung besteht darin, dass Ihr neuer Arbeitgeber die Beiträge direkt vom Lohn abziehen kann, oder dass Sie einen neuen Dauerauftrag einrichten müssen, falls Sie den Anbieter wechseln.

Wenn Sie Ihre Konten lieber zusammenlegen möchten, können Sie Ihr bestehendes 3a-Guthaben auf einen neuen Anbieter übertragen. Die meisten Anbieter akzeptieren Überträge von anderen Säule-3a-Konten. Prüfen Sie vor dem Transfer allfällige Gebühren und Mindestguthaben.

Auswirkungen der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers

Bei einem Jobwechsel wird Ihre berufliche Vorsorge (Pensionskasse/Säule 2) angepasst. Ihre Freizügigkeitsleistung wird an die neue Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto übertragen. Dies ändert nichts an Ihrer grundsätzlichen Berechtigung für die Säule 3a, kann aber die Höhe der zulässigen Beiträge beeinflussen.

Bietet Ihr neuer Arbeitgeber keine Pensionskasse an oder liegt Ihr Lohn unter der Eintrittsschwelle, wechseln Sie von der Angestelltenlimite von CHF 7'258 zur höheren Limite für Erwerbstätige ohne Pensionskasse (20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 36'288). Dies ist ein häufiges Szenario für Expats, die von einer Festanstellung in eine selbstständige Tätigkeit oder zu einem Startup wechseln.

Konsultieren Sie den Leitfaden zum Säule-3a-Maximalbeitrag 2026, um zu verstehen, welche Limite nach Ihrem Jobwechsel gilt.

Beitragslimiten für Selbstständige und Einzelfirmen

Expats, die ihr eigenes Unternehmen ohne berufliche Vorsorgelösung führen, können bis zu 20% ihres Nettoerwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen, im Jahr 2026 maximal CHF 36'288. Dies ist deutlich mehr als die Angestelltenlimite von CHF 7'258.

Das Nettoerwerbseinkommen entspricht dem Gewinn Ihres Schweizer Unternehmens nach Abzug der geschäftsmässigen Ausgaben, aber vor persönlichen Abzügen. Der gesamte Beitrag kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und unterliegt den üblichen Sperrfristen der Säule 3a.

Wenn Sie selbstständig erwerbend sind, aber gleichzeitig einer Teilzeitbeschäftigung mit Pensionskassenanschluss nachgehen, beschränkt Sie das über die Pensionskasse versicherte Haupteinkommen für diesen Teil auf die niedrigere Limite. In der Praxis nutzen die meisten selbstständig Erwerbenden ohne eigene Pensionskasse die 20%-Obergrenze.

Nachträgliche Einkäufe nach einem Jobwechsel

Die ab 2026 geltenden Regeln für nachträgliche Einzahlungen ermöglichen es Ihnen, verpasste Säule-3a-Beiträge ab dem Beitragsjahr 2025 nachzuholen. Dies kann nützlich sein, wenn Sie eine Erwerbslücke hatten oder während einer Zeit ohne Pensionskassenanschluss keine Beiträge geleistet haben.

Voraussetzung für einen Einkauf ist ein AHV-pflichtiges Schweizer Erwerbseinkommen sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im Jahr der Beitragslücke. Zudem muss der ordentliche Jahresbeitrag des aktuellen Jahres vollständig bezahlt sein, bevor der nachträgliche Einkauf getätigt werden kann.

Eine detaillierte Beschreibung der Berechtigung und der steuerlichen Behandlung finden Sie im Leitfaden für nachträgliche Säule-3a-Einkäufe. Beachten Sie, dass nachträgliche Einkäufe auf den Maximalbetrag des verpassten Jahres begrenzt sind.

Praktischer Ablauf bei Jobwechsel und Selbstständigkeit

Erstens: Klären Sie Ihren neuen Erwerbsstatus und den Pensionskassenanschluss. Wenn Sie angestellt und über eine Pensionskasse (Säule 2) versichert sind, bleibt Ihre 3a-Limite bei CHF 7'258. Für Selbstständige und Erwerbstätige ohne Pensionskasse gilt die 20%-Regel bis maximal CHF 36'288.

Zweitens: Überprüfen Sie Ihr bestehendes 3a-Konto. Möchten Sie es behalten, den Anbieter wechseln oder mehrere Konten zusammenlegen? Vergleichen Sie Kosten, Anlageoptionen und den angebotenen Sprachsupport mithilfe des Vergleich zwischen Säule 3a und Säule 3b.

Drittens: Richten Sie Ihren Einzahlungsplan ein. Für Angestellte ist der Lohnabzug oft der einfachste Weg. Für Unternehmer empfiehlt sich ein Dauerauftrag vor Ende des Steuerjahres; halten Sie zudem Ihre Einkommensbelege für die Steuererklärung bereit.

Viertens: Dokumentieren Sie alles. Bewahren Sie Ihre 3a-Bescheinigungen, den Nachweis Ihres Pensionskassenanschlusses und Ihre Lohnausweise auf. Diese Unterlagen werden für die Schweizer Steuererklärung sowie für eine allfällige Quellensteuerkorrektur benötigt, falls Sie quellenbesteuert sind.