Das Drei-Säulen-System bei Wegzug: Allgemeine Regeln
Wer die Schweiz dauerhaft verlässt, muss sich mit drei unterschiedlichen Vorsorgestrukturen auseinandersetzen, die jeweils eigenen gesetzlichen Bestimmungen und Auszahlungsbedingungen unterliegen. Das Schweizer Vorsorgesystem setzt sich aus der staatlichen Altersvorsorge (1. Säule / AHV), der beruflichen Vorsorge (2. Säule / LPP/BVG) und der privaten Selbstvorsorge (3. Säule / Säule 3a) zusammen. Der definitive Wegzug ins Ausland ist einer der wenigen gesetzlichen Gründe, die einen Austritt aus diesen Systemen und eine Rückforderung oder Übertragung der Guthaben ermöglichen.
Ob und in welcher Höhe Sie sich dieses Kapital bar auszahlen lassen können, hängt stark von Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrem neuen Wohnsitzland und der Existenz eines Sozialversicherungsabkommens ab. Während einige Expats erhebliche Beiträge in bar zurückerhalten können, müssen andere ihr Vorsorgekapital in der Schweiz blockiert lassen, bis sie das reguläre Rentenalter erreichen. Die rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesen Unterschieden ist ein wesentlicher Teil einer steuerbewussten Umzugsplanung.
Die administrativen Schritte für jede einzelne Säule erfordern eine gründliche Vorbereitung. Bevor Sie die Anträge stellen, ist es ratsam, sich einen Überblick über alle finanziellen Aufgaben zu verschaffen. Unser detaillierter Leitfaden bietet eine praktische Orientierungshilfe mit der Wegzug-Schweiz-Checkliste für Expats, damit Sie keine wichtigen behördlichen Fristen vor Ihrer Abreise verpassen.
1. Säule (AHV): Beiträge zurückfordern vs. spätere Teilrente
Die 1. Säule (AHV) wird durch obligatorische Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Lohnabrechnung finanziert. Wenn Sie die Schweiz dauerhaft verlassen, hängen die Regeln für Ihr AHV-Guthaben von Ihrer Staatsbürgerschaft und Ihrem neuen Wohnort ab. Nach Schweizer Recht ist EU/EFTA-Bürgern eine Barauszahlung ihrer AHV-Beiträge strikt untersagt. Ihre Beitragsjahre bleiben im Schweizer System verzeichnet, und Sie erhalten bei Erreichen des Rentenalters (65) eine entsprechende Teilrente ausbezahlt.
Für Nicht-EU/EFTA-Bürger entscheiden die Abkommen zwischen der Schweiz und dem neuen Heimatland. Ziehen Sie in einen Staat mit Sozialversicherungsabkommen (z. B. USA, Kanada, Indien oder Grossbritannien), ist keine Barauszahlung möglich. Stattdessen werden die Beitragsjahre für die Rentenberechtigung im jeweiligen Land angerechnet oder Sie beziehen eine Schweizer Rente im Ausland. Ziehen Sie jedoch in einen Nicht-Abkommensstaat, können Sie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Genf eine Beitragserstattung beantragen.
Voraussetzung für diese Rückerstattung ist, dass Sie mindestens 12 Monate lang AHV-Beiträge eingezahlt haben, die Schweiz definitiv verlassen haben und kein EU/EFTA-Bürger sind. Erstattet werden nur die eigenen sowie die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV, unverzinst und abzüglich allfälliger Gebühren. Mit der Auszahlung erlöschen alle künftigen Rentenansprüche gegenüber der Schweiz. Ausführliche Details zur staatlichen Vorsorge finden Sie in unserem Ratgeber zur ersten Säule AHV.
2. Säule (Pensionskasse): Barauszahlung und Freizügigkeit
Die berufliche Vorsorge (2. Säule / Pensionskasse) wird während der Erwerbstätigkeit aufgebaut. Bei einem dauerhaften Verlassen der Schweiz können Sie Ihr Pensionskassenguthaben grundsätzlich bar beziehen, allerdings gibt es Einschränkungen bei einem Umzug in ein EU/EFTA-Land. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU/EFTA, können Sie sich 100 % Ihres angesparten Pensionskassenkapitals bar auszahlen lassen, unter Abzug der kantonalen Kapitalbezugssteuer.
Ziehen Sie hingegen in ein EU/EFTA-Land und sind dort weiterhin sozialversicherungspflichtig (z. B. durch die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit), dürfen Sie den obligatorischen Teil Ihres Schweizer Sparguthabens nicht bar beziehen. Dieses Geld muss auf ein Schweizer Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Lediglich das Überobligatorium kann in diesem Fall bar ausgezahlt werden. Der obligatorische Teil bleibt bis zum Erreichen des Rentenalters in der Schweiz blockiert.
Da Ihr Kapital bei einer Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto im Schweizer System verbleibt, ist die Wahl des richtigen Anbieters entscheidend. Viele Expats bevorzugen kostengünstige Anbieter, die eine Anlage in weltweite Aktien ermöglichen, um das Kapital vor Inflation zu schützen. Vergleichen Sie die besten Stiftungen in unserem Ratgeber zum Freizügigkeitskonto in der Schweiz sowie in unserem Artikel zum Säule-2-Bezug bei Wegzug.
Säule 3a: Einfacher Bezug des privaten Vorsorgeguthabens
Die Säule 3a ist die freiwillige private Altersvorsorge, die steuerliche Abzüge auf jährliche Einzahlungen ermöglicht. Im Gegensatz zur 1. und 2. Säule sind die Regeln für die Auszahlung der Säule 3a bei einem Wegzug aus der Schweiz einfach und gelten für alle Personen gleich – unabhängig von Nationalität oder Zielland. Nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) berechtigt das dauerhafte Verlassen der Schweiz zum Bezug von 100 % des Guthabens.
Um den Bezug zu beantragen, müssen Sie Ihre Vorsorgestiftung oder Bank kontaktieren und ein entsprechendes Auszahlungsformular einreichen. Dem Antrag müssen Sie eine offizielle Abmeldebestätigung Ihrer Schweizer Wohngemeinde, einen Nachweis über Ihren neuen Wohnsitz im Ausland sowie – bei verheirateten Personen – die beglaubigte schriftliche Zustimmung des Ehepartners beilegen. Die Auszahlung wird mit einer Quellensteuer belegt.
Der genaue Zeitpunkt des Auszahlungsantrags kann Ihre Steuerlast erheblich beeinflussen. Da die Quellensteuer nach dem Sitz der Vorsorgestiftung und nicht nach Ihrem letzten Wohnort berechnet wird, übertragen viele Expats ihr Guthaben vor dem Wegzug zu einer Stiftung mit Sitz in einem steuergünstigen Kanton. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Säule 3a Bezug bei Wegzug.
Besteuerung der Auszahlung und Rückerstattung der Quellensteuer
Sämtliche Barauszahlungen von Schweizer Vorsorgegeldern (2. und 3. Säule) an Personen im Ausland unterliegen einer kantonalen Quellensteuer. Diese Steuer wird direkt von der Vorsorgestiftung einbehalten, bevor das verbleibende Guthaben auf Ihr ausländisches Bankkonto überwiesen wird. Da die Tarife der Kantone stark variieren, ist die Nutzung einer Stiftung mit Sitz in einem steuergünstigen Kanton wie Schwyz eine beliebte Strategie zur Minimierung dieser Steuerlast.
Darüber hinaus können Sie je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Ihrem neuen Wohnsitzland die einbehaltene Schweizer Quellensteuer zurückfordern, sofern Sie das ausgezahlte Kapital in Ihrer neuen Heimat ordnungsgemäss deklarieren und versteuern. Für diese Rückerstattung müssen Sie ein Gesuch an das Steueramt des Kantons richten, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.
Dieses Zusammenspiel der Steuersysteme macht den internationalen Umzug komplex. Um zu prüfen, ob Ihr neues Wohnsitzland Steuergutschriften oder Rückerstattungen für Schweizer Rentenzahlungen zulässt, lesen Sie unseren umfassenden Überblick über die Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz.
Häufige Fragen
Können US-Bürger ihre AHV-Beiträge in bar zurückfordern?
Nein. Die USA und die Schweiz haben ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. US-Bürger können daher keine Beitragserstattung der AHV beantragen. Die Schweizer Beitragsjahre werden stattdessen für die US-Rentenberechtigung angerechnet oder führen zu einer Schweizer Teilrente im Alter.
Welche Dokumente werden für den Barbezug der 2. Säule und Säule 3a benötigt?
Sie benötigen eine offizielle Abmeldebestätigung Ihrer Schweizer Gemeinde, einen Nachweis der neuen Wohnadresse im Ausland, eine Kopie Ihres Reisepasses sowie bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen die beglaubigte Unterschrift des Partners.
Kann ich meine Vorsorgegelder nach dem Wegzug einfach in der Schweiz lassen?
Ja. Guthaben der 2. Säule können auf einem Freizügigkeitskonto verbleiben, und bestehende Säule-3a-Konten können weitergeführt und investiert bleiben. Sobald Sie jedoch keinen Schweizer Wohnsitz und kein steuerbares Schweizer Einkommen mehr haben, sind keine neuen steuerabzugsberechtigten Einzahlungen mehr möglich.

Beat Fischer
Certified Swiss Tax Expert & Fiduciary
Dipl. Steuerexperte / Treuhänder mit eidg. Fachausweis
Beat Fischer ist diplomierter Steuerexperte und zugelassener Treuhänder mit über 15 Jahren Erfahrung in der kantonalen Steuerplanung und grenzüberschreitenden Finanzstrukturen für Expats in Zürich und Bern.
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